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Art. 6

Fassungen
ab 03.06.2006 — BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute03.06.2006 BGBl. III Nr. 66/2004 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

03.06.2006BGBl. III Nr. 66/2004

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

ABSCHNITT römisch drei

Durchbeförderung

Artikel 6

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt die polizeiliche Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht und die Übernahme durch den Zielstaat und durch allfällige weitere Durchbeförderungsstaaten sichergestellt ist.
  2. Absatz 2,Die Durchbeförderung kann abgelehnt werden, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose

    Sub-Litera, i, m Zielstaat oder einem allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat Gefahr läuft, unmenschlicher

    oder erniedrigender Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, oder in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre, oder

    Sub-Litera, i, m ersuchten Staat strafrechtlich verfolgt werden müsste oder ihm im Zielstaat oder in einem

    allfälligen weiteren Durchbeförderungsstaat strafrechtliche Verfolgung oder Strafvollstreckung droht, ausgenommen wegen rechtswidrigen Grenzübertritts.
  3. Absatz 3,Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet den Antrag mindestens 8 Werktage vor der Durchbeförderung zuzustellen. Die ersuchte Vertragspartei antwortet innerhalb von 5 Werktagen.
  4. Absatz 4,Drittstaatsangehörige oder Staatenlose können an die ersuchende Vertragspartei zurückgestellt werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die einer Durchbeförderung entgegenstehen oder wenn die Weiterreise oder die Übernahme durch den Zielstaat nicht mehr gesichert ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20005571

Dokumentnummer

NOR40092866