Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rückübernahmeabkommen (Montenegro)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 66/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7Artikel 7
(1)Absatz eins,Sofern die Beförderung von Personen, die gemäß den Artikeln 1 und 4 übernommen werden oder gemäß Artikel 6 durchbefördert werden unter Begleitung erfolgen soll, wird die ersuchte Vertragspartei von der ersuchenden Vertragspartei hievon in Kenntnis gesetzt.
(2)Absatz 2,Die Begleitung bis zur Übergabe der Person an die ersuchte Vertragspartei wird grundsätzlich von der ersuchenden Vertragspartei beigestellt, sofern die Vertragsparteien im Einzelfall nichts anderes vereinbaren.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Beförderung von Personen, die gemäß Artikel 6 durchbefördert werden, unter Begleitung des Personals der ersuchenden Vertragspartei, so überwacht die ersuchte Vertragspartei im Falle der Weiterreise auf dem Luftweg die Zwischenlandung auf ihrem Flughafen.
(4)Absatz 4,Das Begleitpersonal der ersuchenden Vertragspartei darf die internationale Zone des Flughafens der ersuchten Vertragspartei ohne deren Zustimmung nicht verlassen. Erforderlichenfalls werden notwendige Visa am Flughafen erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40092867