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§ 2 SigV 2008

Fassungen
07.01.2008 bis 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 207.01.200801.08.2016 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.01.2008BGBl. II Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Finanzielle Ausstattung der ZDA

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die für die Ausübung der Tätigkeit als ZDA regelmäßig zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind der Aufsichtsstelle mit Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit nach Paragraph 6, Absatz 2, SigG bekannt zu geben. Gleichzeitig ist ihr nachzuweisen, dass eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 700 000 Euro, die zumindest drei Versicherungsfälle im Jahr deckt, abgeschlossen worden ist. ZDA haben ein Mindestkapital in Höhe von 300 000 Euro in Form von Eigenmitteln im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A und B UGB aufzuweisen oder ein eingezahltes Nennkapital im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A, UGB in der Höhe von 300 000 Euro nachzuweisen. Im zweiten Fall ist der Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer zu prüfen. Unter Nennkapital im Sinn des Paragraph 224, Absatz 3 A, UGB ist das eingezahlte Kapital im Sinn des Paragraph 23, Absatz 3, BWG zu verstehen.
  2. Absatz 2,Von den Verpflichtungen nach Absatz eins, sind der Bund, die Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die Träger der Sozialversicherung befreit.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094430