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§ 4 SigV 2008

Fassungen
07.01.2008 bis 01.08.2016 — BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.01.200801.08.2016 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.01.2008BGBl. II Nr. 3/2008

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Technische Sicherheitserfordernisse für die Systemumgebung der Signaturerstellungseinheit bei qualifizierten Signaturen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Spezifikation eines Formats für zu signierende Daten muss allgemein verfügbar sein und sicherstellen, dass die signierten Daten sowohl bei der Signaturerstellung als auch bei der Signaturprüfung zweifelsfrei und mit gleichem Ergebnis darstellbar sind. Können in einem Format dynamische Änderungen codiert werden, so dürfen jene Elemente, die dynamische Änderungen hervorrufen können, nicht verwendet werden.
  2. Absatz 2,Die Signaturfunktion in der Signaturerstellungseinheit des Signators darf nur nach Verwendung von Autorisierungscodes (zB PIN-Eingabe, Fingerabdruck) auslösbar sein. Die eingegebenen Autorisierungscodes dürfen von den verwendeten Systemelementen nicht über den Signaturvorgang hinaus im Speicher verbleiben. Eingabeerleichterungen bei wiederholter Eingabe von Autorisierungscodes müssen ausgeschlossen sein. Das unbefugte Erfahren der Autorisierungscodes muss durch dessen Gestaltung und durch Sperrmechanismen wirksam ausgeschlossen sein.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40094432