Rechtstracker.at

§ 9 SigV 2008

Fassungen
10.12.2010 bis 01.08.2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 910.12.201001.08.2016 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016
§ 907.01.200809.12.2010 BGBl. II Nr. 3/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.12.2010

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 208/2016

Abkürzung

SigV 2008

Index

20/12 Urkunden

Text

Qualifizierte Zertifikate

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Stellt ein ZDA neben qualifizierten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signaturerstellungsdaten verwenden.
  2. Absatz 2,Die Formate für qualifizierte Zertifikate sind eindeutig und vollständig zu spezifizieren, so dass deren automatische Prüfung möglich ist.
  3. Absatz 3,Die Gültigkeitsdauer eines qualifizierten Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen.
  4. Absatz 4,Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer und der eindeutigen Kennung, dieselben Inhalte samt denselben Signaturprüfdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen. Im Fall der Übernahme gemäß Paragraph 12, SigG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden Zertifikats anzuschließen. In allen anderen Fällen bewirkt der Umstand, dass für Signaturzwecke ausgestellte qualifizierte Zertifikate dieselben Signaturprüfdaten, aber unterschiedliche Inhalte aufweisen, eine Kompromittierung der betroffenen Zertifikate.
  5. Absatz 5,Ein ZDA ist berechtigt, mit Zustimmung eines anderen ZDA dessen Zertifikat oder die von diesem ausgestellten Zertifikate zu zertifizieren. Die Zertifikate, die er auf diese Weise ausstellt, dürfen keine Modifikationen aufweisen; er hat auch für die Erbringung der Verzeichnis- und Widerrufsdienste Sorge zu tragen und gegebenenfalls die Widerrufe des anderen ZDA unmittelbar nachzuvollziehen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. II Nr. 401/2010.

Schlagworte

Verzeichnisdienst

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20005618

Dokumentnummer

NOR40123363