Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
GAP-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 43/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 491/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 43 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 491 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
7. Abschnitt
Mutterkuhprämie
Gemeinsame Bestimmungen für Kühe und Kalbinnen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
(2)Absatz 2,Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe oder Kalbinnen am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(3)Absatz 3,Der in Art. 125 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.Der in Artikel 125, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe und Kalbinnen beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(4)Absatz 4,Art. 58 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.Artikel 58, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines Rindes zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Kalbinnen, die nach Abs. 1 als beantragt angesehen werden und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.Kalbinnen, die nach Absatz eins, als beantragt angesehen werden und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010
Dokumentnummer
NOR40095384