Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2017 bis 12.06.2019 — BGBl. I Nr. 151/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1413.06.201930.06.2020 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2019
§ 1401.01.201712.06.2019 § → § BGBl. I Nr. 151/2015
§ 1401.01.201331.12.2016 § → § BGBl. I Nr. 7/2013
§ 1401.01.200831.12.2012 BGBl. I Nr. 25/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2017BGBl. I Nr. 151/2015

Außerkrafttretensdatum

12.06.2019

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Laufende Planung und Berichtslegung

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Direktor oder die Direktorin hat dem Aufsichtsrat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und dem Aufsichtsrat sowie dem Beirat bis Ende Juni einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (Paragraph 13, Absatz 3,) Bezug zu nehmen.
  2. Absatz 2,Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die Paragraphen 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind.
  3. Absatz 3,Der Direktor oder die Direktorin hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Beirat und den Aufsichtsrat gemäß Absatz eins, sowie weiters nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom Aufsichtsrat festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss (Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,), aufzunehmen und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.
  4. Absatz 4,Das Unternehmenskonzept gemäß Paragraph 13, Absatz eins, sowie die Pläne gemäß Paragraph 13, Absatz 3 und Paragraph 14, Absatz eins, sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des Paragraph 16, Absatz eins und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Der Direktor oder die Direktorin hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Schlagworte

Rationalisierungspotential, Personalmittel, Planungssystem,
Beteiligungscontrolling

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20005666

Dokumentnummer

NOR40177469