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Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen

Fassungen (Gesetz)
ab 07.03.2008 — BGBl. II Nr. 83/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute07.03.2008 BGBl. II Nr. 83/2008 (Stammfassung)
Gesamt 3 Jahre 12 Monate 3 Monate
Jede Marke = neue Fassung dieser Einheit an dieser Inkrafttretens-Stufe; Klick öffnet den Vergleich.
07.03.2008
§ 1
§ 2
§ 3