Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
12.04.2008 bis 31.03.2011 — BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1012.04.200831.03.2011 BGBl. II Nr. 126/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Tierschutzrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 90 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

12.04.2008BGBl. II Nr. 126/2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 90/2011

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschlüsse des Rates

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Rat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde und gemäß Paragraph 42, Absatz 4 a, TSchG mindestens 16 Mitglieder anwesend sind.
  2. Absatz 2,Zu einem Beschluss des Rates ist die unbedingte Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  3. Absatz 3,Stellungnahmen können bei sehr kurzer Frist schriftlich im Umlaufverfahren erfolgen. Dazu ist der Verordnungsentwurf umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax oder per E-mail oder im CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, mit Nachricht per E-mail mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Der Vorsitzende übernimmt dann die Funktion des Berichterstatters. Er hat die Stellungnahmen zu protokollieren und sie zusammenfassend dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend rechtzeitig vor Ende der Begutachtungsfrist zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ist die Frist nicht lang genug, um den Sachverhalt im Rahmen einer Sitzung mit fristgerechter Einberufung zu bearbeiten, oder erscheint die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung unverhältnismäßig, kann eine Stellungnahme des Rates schriftlich durch Umlaufbeschluss herbeigeführt werden. Dazu sind die Unterlagen umgehend allen Mitgliedern des Rates per Telefax oder per E-mail oder im CMS des Rates gemäß Paragraph 5, Absatz 5, mit Nachricht per E-mail mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme vorzulegen. Auf der Grundlage der eingelangten Stellungnahmen ist vom Vorsitzenden ein begründeter Beschlussantrag zu formulieren und dieser wiederum allen Mitgliedern des Rates auf dem gleichen Weg zuzustellen und die Zustimmung oder Ablehnung dazu innerhalb einer weiteren angemessenen Frist einzuholen. Geht bis zum Ablauf dieser Frist keine Ablehnung oder sonstige Stellungnahme beim Vorsitzenden ein, gilt dies als Zustimmung zum beantragten Beschluss. Die Beschlussfassung oder Ablehnung ist allen Mitgliedern auf dem gleichen Weg wie beim Beschlussantrag bekanntzugeben, wobei eine Ablehnung dann gegeben ist, wenn mindestens 16 Ablehnungen schriftlich vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2011

Gesetzesnummer

20005770

Dokumentnummer

NOR40097590