Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ARTIKEL 11
KONSULTATIONEN UND STREITBEILEGUNG
(1) Die Vertragsparteien richten geeignete Verfahren zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens ein.
(2) Falls im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens Streitfälle zwischen den Vertragsparteien entstehen, suchen ihre zuständigen Behörden den Streitfall im Wege freundschaftlicher Konsultationen zu lösen. Sofern dabei keine Einigung erzielt wird, ist der Streitfall auf diplomatischem Wege beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40097632