Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 38/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
ARTIKEL 10
ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR
Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:
Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;
Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;
Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;
Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;
Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;
Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;
verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40097631