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Art. 10

Fassungen
ab 01.03.2008 — BGBl. III Nr. 38/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.03.2008 BGBl. III Nr. 38/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. III Nr. 38/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

ARTIKEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR

Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;
  2. Ziffer 2
    Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;
  3. Ziffer 3
    Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;
  4. Ziffer 4
    Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;
  5. Ziffer 5
    Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;
  6. Ziffer 6
    Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;
  7. Ziffer 7
    verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20005773

Dokumentnummer

NOR40097631