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Art. 9

Fassungen
ab 01.03.2008 — BGBl. III Nr. 38/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.03.2008 BGBl. III Nr. 38/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2008,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2008BGBl. III Nr. 38/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

ARTIKEL 9

ZAHLUNGEN UND KAPITALBEWEGUNGEN

(1) Die aus internationalem Seeverkehr und multimodalem Transport stammenden Einkünfte von Staatsangehörigen oder Unternehmen einer Vertragspartei können auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei in frei konvertierbaren Währungen bezogen werden.

(2) Die Einkünfte und Ausgaben im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei können in der Währung des Gastlandes berechnet werden. Der Saldo nach Zahlung der örtlichen Gebühren seitens der genannten Schifffahrtsgesellschaften, Tochtergesellschaften, Zweigstellen oder Vertretungen kann zum Bankwechselkurs am Tage der Überweisung frei ins Ausland überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20005773

Dokumentnummer

NOR40097630