Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 5
Sicherheitsüberprüfung von Personen
(1) Für den Zugang zu klassifizierten Informationen ist eine Sicherheitsüberprüfung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien erforderlich.
(2) Bei im Zuge der Anwendung dieses Abkommens durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die sich auf dem jeweils anderen Staatsgebiet aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Vertragsparteien die von der jeweils anderen Vertragspartei ausgestellten Sicherheitsbescheinigungen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien einander unverzüglich alle Änderungen von Sicherheitsbescheinigungen, insbesondere deren Widerruf oder eine Änderung der Klassifizierungsstufe, mit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40097679