Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 6
Klassifizierte Verträge
(1) Ein „klassifizierter Vertrag“ ist ein Vertrag zwischen einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber) und einer staatlichen Stelle oder einem Unternehmen aus dem Staat der anderen Vertragspartei (Auftragnehmer), dessen Erfüllung den Zugang zu klassifizierten Informationen oder deren Herstellung voraussetzt.
(2) Die zuständigen staatlichen Stellen der Vertragsparteien teilen einander auf Anfrage mit, ob eine gültige Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt oder ob ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde.
(3) Der Auftraggeber übermittelt dem Auftragnehmer und der für diesen zuständigen staatlichen Stelle die zur Erfüllung des klassifizierten Vertrags nötigen Sicherheitserfordernisse, einschließlich einer Liste der klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40097680