Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.Paragraph 6, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß Paragraph 5, BTÜ-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,, einzusetzen.
(2)Absatz 2,Bei Verbringungen von Tieren, Samen und Embryonen empfänglicher Arten aus österreichischen Sperrzonen in freie Gebiete Österreichs haben diese von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Art. 9a der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob die Tiere geimpft wurden.Bei Verbringungen von Tieren, Samen und Embryonen empfänglicher Arten aus österreichischen Sperrzonen in freie Gebiete Österreichs haben diese von einem Zeugnis eines Tierarztes begleitet zu sein, in welchem die Einhaltung der Bedingungen des Artikel 9 a, der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, bestätigt wird. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden. Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende schriftliche Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung in den AMA-Lieferschein, bei Schafen und Ziegen in den VIS-Begleitschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob die Tiere geimpft wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
NOR40100438