Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bluetongue-Bekämpfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 148/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 287/2013Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 148 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen in Sperrzonen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß § 5 BTÜ-V, BGBl. II Nr. 158/2007, einzusetzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat schnellstmöglich alle Betriebe zu erheben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die Einhaltung der Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1266 aus 2007, zu überwachen. In Sperrzonen sind Sentineltiere gemäß Paragraph 5, BTÜ-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2007,, einzusetzen. (2)Absatz 2,Bei Verbringungen innerhalb österreichischer Sperrzonen können Tiere empfänglicher Arten verbracht werden, wenn sie am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufweisen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Tierhalter auszustellen. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden; dabei ist jedenfalls im Begleit- oder Lieferschein zu vermerken, ob und wann die Tiere geimpft wurden.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40108680