Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 62/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,
Typ
Vertrag – Schweiz, Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg
(1)Absatz eins,An der Grenzübergangsstelle Nofels-Fresch – Schellenberg werden auf österreichischem und liechtensteinischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2)Absatz 2,Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
für die österreichischen Bediensteten, die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume und Anlagen, und zwar
die gesamte ehemalige Zollstraße bis zur Landesgrenze; westliche Begrenzung: Postautokehrplatz und Parkplätze unterhalb des Restaurant Löwen (Haus Nr. 5) im Hinteren Schellenberg Gebiet „Winkel“,
die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Abstellplätze und Parkplätze;
für die schweizerischen und liechtensteinischen Bediensteten, die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich oder alleine benützten Anlagen, und zwar
einen Abschnitt der Gemeindestraße Feldkirch – Oberfresch, in einer Länge von 26 Metern und Breite von 4 Metern, beginnend von der österreichischen Staatsgrenze in Richtung Feldkirch – Nofels,
das Abfertigungsgebäude und die in diesem Bereich errichteten Parkplätze.
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2014
Dokumentnummer
NOR40098319