Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen gelten folgende Begriffe:
(1) Gemeinsames Interessensgebiet: bezeichnet den Luftraum über den Gebieten der Parteien.
(2) Nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft: bezeichnet ein
Gerät, das selbständig im Fluge verwendet werden kann, ohne als Luftfahrzeug zu gelten,
welches nicht bestimmungsgemäß genutzt wird, sofern der Verdacht besteht, dass es rechtswidrig verwendet wird und somit eine potentielle Bedrohung darstellt.
(3) Allgemeine Maßnahmen zur Sicherung des Luftraums: bezeichnen die Identifizierung mit Hilfe von technischen Mitteln und die Einstufung.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098324