Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 232/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verzeichnisse
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Jedes gemäß § 4 zugelassene, Zucker erzeugende Unternehmen hat Verzeichnisse nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 zu führen.Jedes gemäß Paragraph 4, zugelassene, Zucker erzeugende Unternehmen hat Verzeichnisse nach Artikel 9, der Verordnung (EG) Nr. 952 aus 2006, zu führen.
(2)Absatz 2,Jeder gemäß § 4 zugelassene Verarbeiter hat Verzeichnisse nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 zu führen.Jeder gemäß Paragraph 4, zugelassene Verarbeiter hat Verzeichnisse nach Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 967 aus 2006, zu führen.
(3)Absatz 3,Eintragungen in die Verzeichnisse nach Abs. 1 und 2 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.Eintragungen in die Verzeichnisse nach Absatz eins und 2 sind täglich vorzunehmen. Die AMA kann jedoch auf Antrag längere Aufzeichungsperioden bewilligen, sofern die Nachvollziehbarkeit der Liefer- und Verarbeitungsvorgänge gewährleistet ist. Die zugelassenen Unternehmen sind ermächtigt, diese Verzeichnisse elektronisch zu führen, sofern der jederzeitige Ausdruck der Datensätze sichergestellt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Aufzeichnung nach § 212 UGB sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Aufzeichnungen sind ab dem Zeitpunkt der Vornahme der Aufzeichnung nach Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang aufzubewahren.
(5)Absatz 5,Die AMA kann die zugelassenen Unternehmen verpflichten, weitergehende Dokumentationen zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Dokumentnummer
NOR40099999