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§ 4 MMV 2008

Fassungen
01.09.2008 bis 31.07.2010 — BGBl. II Nr. 306/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.09.200831.07.2010 BGBl. II Nr. 306/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Milchmeldeverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2008BGBl. II Nr. 306/2008

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2010

Abkürzung

MMV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Meldepflichten

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats den Rohstoffeingang (Menge der angelieferten Kuhmilch) zu melden.
  2. Absatz 2,Die Unternehmen haben monatlich zu melden:
    1. Ziffer eins
      den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch) getrennt nach Eigenanlieferung und zugekaufter Menge, wobei der Rohstoffeingang nach den jeweiligen Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten getrennt anzuführen ist;
    2. Ziffer 2
      den Milchversand (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der versendeten Kuhmilch und des versendeten Rahms), untergliedert in
      1. Litera a
        Lieferungen innerhalb des Bundesgebietes und
      2. Litera b
        Lieferungen in andere Staaten;
    3. Ziffer 3
      die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
    4. Ziffer 4
      den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
    5. Ziffer 5
      den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
    6. Ziffer 6
      den Auszahlungspreis für Milch.
  3. Absatz 3,Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben
    1. Ziffer eins
      für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
    2. Ziffer 2
      jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Absatz 2, Ziffer eins bis 5 gesondert zu melden.
  4. Absatz 4,Jeweils wöchentlich sind die Mengen und die gewichteten Werksabgabepreise für die in der Vorwoche gelieferten Erzeugnisse gemäß Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, zu melden. Die von dieser Meldepflicht betroffenen Käsesorten sind jährlich bis spätestens 31. Mai auf Basis der Vorjahresproduktion gemäß den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 562 aus 2005, festzulegen. Bei unterschiedlichen Produkten innerhalb derselben Kategorie ist ein Leitprodukt zu bestimmen, auf das sich die Meldepflicht bezieht. Meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil am Leitprodukt mindestens 50% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls vier Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80% der bundesweiten Produktionsmenge dieses Leitproduktes verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Leitprodukt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, die die genannten 80% erreichen. Die meldepflichtigen Unternehmen sind von der AMA jährlich bis spätestens 31. Mai schriftlich über deren Meldeverpflichtung zu informieren. Die Meldepflicht beginnt mit dem dieser Benachrichtigung folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des Folgejahres.
  5. Absatz 5,Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen Versorgungsstörung im Sinne des Paragraph eins, Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, kann die AMA abweichend von Absatz eins bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
  6. Absatz 6,Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung zu melden.
  7. Absatz 7,Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu melden.
  8. Absatz 8,Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
  9. Absatz 9,Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
  10. Absatz 10,Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach Paragraph 4, Absatz 3, Meldepflichtigen obliegen dem Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
  11. Absatz 11,Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

Schlagworte

Schafmilch, Ziegenmilch

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2010

Gesetzesnummer

20005963

Dokumentnummer

NOR40101472