Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.2008 — BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.2008 BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.2008BGBl. III Nr. 160/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 10

BESUCHE

(1) Besuchern wird nur im notwendigen Ausmaß und mit Genehmigung der zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle Zugang zu klassifizierten Informationen sowie zu Einrichtungen, in denen klassifizierte Informationen gehandhabt werden, gewährt. Die Genehmigung wird nur Individuen erteilt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.

(2) Besuchsanträge sind mindestens zwei Wochen vor dem Besuch, in dringenden Fällen innerhalb eines kürzeren Zeitraums, bei der

zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle zu stellen. Die

zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander die Einzelheiten des Besuchs mit und gewährleisten den Schutz personenbezogener Daten der Besucher.

(3) Besuchsanträge werden in englischer Sprache gestellt und enthalten insbesondere folgende Angaben:

  1. Litera a
    Zweck des Besuchs;
  2. Litera b
    beabsichtigtes Datum und Dauer des Besuchs oder beantragter Zeitraum für wiederkehrende Besuche;
  3. Litera c
    Vor- und Familienname, Geburtsdatum und –ort, Staatsangehörigkeit und Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;
  4. Litera d
    Funktion des Besuchers und Name der vertretenen Behörde oder Stelle oder des vertretenen Unternehmens;
  5. Litera e
    Gültigkeit und Klassifizierungsstufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen des Besuchers;
  6. Litera f
    Name, Adresse, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und Ansprechpartner der zu besuchenden Behörden, Stellen oder Einrichtungen;
  7. Litera g
    Datum des Antrags und Unterschrift der zuständigen Sicherheitsbehörde oder -stelle.

Schlagworte

Sicherheitsstelle, Vorname, Geburtsort, Passnummer, Telefonnummer

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006075

Dokumentnummer

NOR40102501