Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 11
SICHERHEITSVERLETZUNG
(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.
(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.
(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.
Schlagworte
Sicherheitsstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102502