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Art. 11

Fassungen
ab 01.12.2008 — BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.12.2008 BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.12.2008BGBl. III Nr. 160/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 11

SICHERHEITSVERLETZUNG

(1) Im Falle einer Sicherheitsverletzung oder eines entsprechenden Verdachts informiert die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des Staates, in dem die Verletzung stattgefunden hat, die zuständige Sicherheitsbehörde oder -stelle des anderen Staates unverzüglich schriftlich.

(2) Sicherheitsverletzungen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht untersucht und verfolgt. Die zuständige Sicherheitsbehörde oder –stelle der anderen Partei leistet auf Ersuchen Unterstützung.

(3) Die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen teilen einander das Ergebnis der Untersuchungen und die getroffenen Maßnahmen mit.

Schlagworte

Sicherheitsstelle

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006075

Dokumentnummer

NOR40102502