Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 4
SICHERHEITSGRUNDSÄTZE
(1) Die Parteien treffen gemäß diesem Abkommen und dem anwendbaren innerstaatlichen Recht alle geeigneten Maßnahmen, um die übermittelten klassifizierten Informationen zu schützen, und gewährleisten die erforderliche Kontrolle dieser Maßnahmen.
(2) Die Parteien gewähren den übermittelten klassifizierten Informationen mindestens den gleichen Schutzstandard, wie er eigenen klassifizierten Informationen der gleichwertigen Klassifizierungsstufe gewährt wird.
(3) Übermittelte klassifizierte Informationen werden nur zu den vereinbarten Zwecken verwendet und nur gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht ordnungsgemäß befugten Personen zugänglich gemacht.
(4) Übermittelte klassifizierte Informationen werden Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers nicht zugänglich gemacht.
(5) Klassifizierte Informationen, die im Zuge der unter dieses Abkommen fallenden Zusammenarbeit entstehen, sind wie übermittelte klassifizierte Informationen zu schützen.