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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.2008 — BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.2008 BGBl. III Nr. 160/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.2008BGBl. III Nr. 160/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 5

SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR PERSONEN

(1) Zugang zu Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, ist nur auf Grundlage einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung für Personen zu gewähren.

(2) Bei unter dieses Abkommen fallenden Sicherheitsüberprüfungen von Individuen, die sich im anderen Staat aufhalten oder aufgehalten haben, unterstützen die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen einander auf schriftliches Ersuchen gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht.

(3) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens anerkennen die Parteien gegenseitig die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen.

(4) Im Anwendungsbereich dieses Abkommens teilen die zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen einander unverzüglich schriftlich jegliche Änderungen hinsichtlich der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen mit.

Schlagworte

Sicherheitsstelle

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014

Gesetzesnummer

20006075

Dokumentnummer

NOR40102496