Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere gegen jegliche Sicherheitsverletzung geschützte und zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden und -stellen beider Parteien vereinbarte Weise übermittelt. Der Empfang von Informationen, die als VERTRAULICH/KONFIDENCIĀLI/CONFIDENTIAL und höher eingestuft sind, wird schriftlich bestätigt.
Schlagworte
Sicherheitsstelle
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102498