Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 160/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG
(1) Klassifizierte Informationen werden gemäß dem anwendbaren innerstaatlichen Recht vervielfältigt. Die Vervielfältigung klassifizierter Informationen durch den Empfänger kann vom Herausgeber eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Informationen, die als STRENG GEHEIM/SEVIŠĶI SLEPENI/TOP SECRET eingestuft sind, werden nicht vervielfältigt.
(2) Klassifizierte Informationen werden nur von Individuen übersetzt, die zum Zugang zu den betroffenen Informationen ordnungsgemäß befugt sind.
(3) Kopien und Übersetzungen sind wie Originale zu schützen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102499