Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 726.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Prüfung der Beschaffenheit des angelieferten Getreides

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Lagerhalter oder der Beauftragte der AMA hat vor der Einlagerung die Beschaffenheit des angelieferten Getreides zu prüfen. Getreide, das die Qualitätskriterien der Intervention nicht erfüllt, darf nicht eingelagert oder mit Getreide, das für die Intervention bestimmt oder bereits übernommen wurde, zusammen gelagert werden.
  2. Absatz 2,Lagerhalter und Verkäufer haben nach den Methoden der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und – Technologie (ICC) bei jeder Anlieferung Proben zu ziehen.
  3. Absatz 3,Aus den Durchschnittsmustern ist mit Hilfe eines Probenteilers ein repräsentatives Muster der Partie (Kontraktmuster) von mindestens
    1. Ziffer eins
      fünf kg bei Gerste und Mais
    2. Ziffer 2
      zehn kg bei Weichweizen und Hartweizen
    herzustellen.
  4. Absatz 4,Ist der Verkäufer bei der Probenahme oder der Herstellung des Durchschnittsmusters nicht anwesend, so gelten die vom Lagerhalter oder vom Beauftragten der AMA getroffenen Feststellungen und die erstellten Durchschnittsmuster als verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102742