Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Getreide-Interventionsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 413/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
„Kontaminanten und unerwünschte Stoffe
§ 9.Paragraph 9,
Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 687/2008 erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht eine Gegenprobe durchzuführen zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.“ Im Hinblick auf das Vorliegen von Kontaminanten und unerwünschten Stoffen gemäß Verordnung (EG) Nr. 687 aus 2008, erfolgen die Laboruntersuchungen auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Im Streitfall kann der Verkäufer eine weitere Gegenprobe anhand eines Rückstellmusters verlangen. Die AMA ist innerhalb von 8 Arbeitstagen ab Vorliegen des ersten Ergebnisses vom Anbieter über die Absicht eine Gegenprobe durchzuführen zu benachrichtigen. Für die Gegenprobe kann nur ein akkreditiertes Unternehmen im Einvernehmen mit der AMA beauftragt werden. Das Ergebnis der Gegenprobe ist für beide Seiten verbindlich.“
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40102744