Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
04.12.2008 bis 14.10.2015 — BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1404.12.200814.10.2015 BGBl. II Nr. 444/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Obst- und Gemüse EO-VO

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

04.12.2008BGBl. II Nr. 444/2008

Außerkrafttretensdatum

14.10.2015aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Krisenmanagement und Krisenprävention

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können auch von Nichtmitgliedern einer Erzeugerorganisation nur über eine solche durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103 d, Absatz 2, oder Absatz 3, der VO (EG) Nr. 361 aus 2008, erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Ziele der strategischen Richtlinien und der nationalen Strategie, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt werden, sind bei allen Maßnahmen, die im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements getroffen werden, zu verfolgen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Strukturkonsolidierung und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und Betriebe in Österreich,
    2. Ziffer 2
      Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit,
    3. Ziffer 3
      Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel,
    4. Ziffer 4
      Schonung der Umwelt und der Ressourcen,
    5. Ziffer 5
      Nutzung und Instandhaltung sowie Versicherungspflicht hinsichtlich aller Investitionsgegenstände.
  4. Absatz 4,Im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können - entsprechend der strategischen Richtlinien und der nationalen Strategie - insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:
    1. Ziffer eins
      Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
    2. Ziffer 2
      Aus- und Weiterbildungsaktionen,
    3. Ziffer 3
      Ernteversicherungsmaßnahmen,
    4. Ziffer 4
      Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,
    5. Ziffer 5
      Marktentnahmen, sofern die Maßnahmen in der nationalen Strategie vorgesehen sind.

Schlagworte

Vermarktungsförderungsaktivität, Ausbildungsaktion

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2015

Gesetzesnummer

20006119

Dokumentnummer

NOR40102911