Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Obst- und Gemüse EO-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 444/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 326/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 444 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Krisenmanagement und Krisenprävention
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können auch von Nichtmitgliedern einer Erzeugerorganisation nur über eine solche durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Art. 103d Abs. 2 oder Abs. 3 der VO (EG) Nr. 361/2008 erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.Wird die finanzielle Beihilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 103 d, Absatz 2, oder Absatz 3, der VO (EG) Nr. 361 aus 2008, erhöht, hat die Umsetzung dieser Erhöhung im Zuge der Genehmigung des operationellen Programms zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die Ziele der strategischen Richtlinien und der nationalen Strategie, die durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft festgelegt werden, sind bei allen Maßnahmen, die im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements getroffen werden, zu verfolgen. Dazu gehören insbesondere:
Strukturkonsolidierung und Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen und Betriebe in Österreich,
Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit,
Berücksichtigung aller eingesetzten öffentlichen Mittel,
Schonung der Umwelt und der Ressourcen,
Nutzung und Instandhaltung sowie Versicherungspflicht hinsichtlich aller Investitionsgegenstände.
(4)Absatz 4,Im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements können - entsprechend der strategischen Richtlinien und der nationalen Strategie - insbesondere folgende Maßnahmen getroffen werden:
Vermarktungsförderungs- und Kommunikationsaktivitäten,
Aus- und Weiterbildungsaktionen,
Ernteversicherungsmaßnahmen,
Zuschuss zu den Verwaltungskosten der Einrichtung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit,
Marktentnahmen, sofern die Maßnahmen in der nationalen Strategie vorgesehen sind.
Schlagworte
Vermarktungsförderungsaktivität, Ausbildungsaktion
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2015
Dokumentnummer
NOR40102911