Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 453/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 112/2010materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,
Text
Investitionen und förderbare Investitionssummen
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Weinbautreibende hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder Weinbautreibende hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
(2)Absatz 2,Die Beihilfenhöhe beträgt 40% der förderbaren Investitionssumme. Die maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 3.000,- Euro.Die Beihilfenhöhe beträgt 40% der förderbaren Investitionssumme. Die maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 3.000,- Euro.
(3)Absatz 3,Wenn die Investitionen “Klärungseinrichtungen”, “Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung” und “Flaschenabfülleinrichtungen, Etikettierungseinrichtungen” von Gemeinschaften und/oder Gesellschaften, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind, oder von Weinbauvereinen getätigt werden, so verdoppelt sich die maximal förderbare Investitionssumme.
(4)Absatz 4,Investitionen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen zu entscheiden.
(5)Absatz 5,Der Erwerb von gebrauchten Anlagen stellt keine förderbare Investition dar.
(6)Absatz 6,Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.
(7)Absatz 7,Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sowie dem 2. Abschnitt und einer Investitionsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme “Investitionen” auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, sowie dem 2. Abschnitt und einer Investitionsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme “Investitionen” auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2018
Dokumentnummer
NOR40102996