Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Investitionen und förderbare Investitionssummen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder Weinbautreibende hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Beihilfenhöhe beträgt 40% der förderbaren Investitionssumme. Die maximal förderbaren Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 3.000,- Euro.
  3. Absatz 3,Wenn die Investitionen “Klärungseinrichtungen”, “Einrichtungen zur Gelägeraufbereitung” und “Flaschenabfülleinrichtungen, Etikettierungseinrichtungen” von Gemeinschaften und/oder Gesellschaften, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind, oder von Weinbauvereinen getätigt werden, so verdoppelt sich die maximal förderbare Investitionssumme.
  4. Absatz 4,Investitionen, welche im Vergleich mit gleichwertigen Investitionen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, werden nicht gefördert. Der BMLFUW ist berechtigt, durch Beiziehung von Sachverständigen über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Kosten der einzelnen Investitionen zu entscheiden.
  5. Absatz 5,Der Erwerb von gebrauchten Anlagen stellt keine förderbare Investition dar.
  6. Absatz 6,Es sind ausschließlich Rechnungsbelege von für die jeweilige Tätigkeit gewerberechtlich zulässigen Unternehmen zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7,Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch fünf Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, sowie dem 2. Abschnitt und einer Investitionsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme “Investitionen” auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102996