Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.08.2008 bis 13.04.2010 — BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.08.200813.04.2010 BGBl. II Nr. 453/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 453 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.08.2008BGBl. II Nr. 453/2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 112/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 112 aus 2010,

Text

Abschluss der Investition

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Der Abschluss der Investition ist schriftlich der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten dem Amt der Landesregierung mitzuteilen. Für den Fall, dass mehrere Bezirksstellen betroffen sind, ist Paragraph 23, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden. Die Mitteilung gilt als Antrag auf die Gewährung der Investitionsbeihilfe.
  2. Absatz 2,In der Mitteilung gemäß Absatz 1 ist eine genaue Auflistung der getätigten Investitionen und der angefallenen Kosten nachvollziehbar darzustellen. Weiters sind alle Nachweise im Original über die entstandenen Kosten der Mitteilung gemäß Absatz 1 beizulegen.
  3. Absatz 3,Wenn die Investition im Rahmen eines weiter reichenden Gesamtprojektes getätigt wurde, so sind die Rechnungsbelege zu trennen und die einzelnen Kosten nachvollziehbar zu belegen.
  4. Absatz 4,Die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten das Amt der Landesregierung hat anhand der Auflistung der getätigten Investitionen und der Kostennachweise die Fertigstellung der Investition vor Ort zu kontrollieren (gegebenenfalls im Beisein der Bundeskellereiinspektion) und danach einen Prüfbericht einschließlich der Kostennachweise an den BMLFUW zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die Investition gilt dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Im Falle der Schaffung von Systemen zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit ist das Projekt mit der ersten erfolgreichen Zertifizierung abgeschlossen.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20006124

Dokumentnummer

NOR40102998