Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zahlungsdienstegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 66/2009Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
3. Abschnitt
Sonstige Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb
Eigenmittel
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:Die Eigenmittel, die die Bestandteile im Sinne von Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BWG umfassen, dürfen zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 5) betreibt;20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5,) betreibt;
50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt; und50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut das digitalisierte Zahlungsgeschäft (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6,) betreibt; und
125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 genannten Zahlungsdienste (Ein- und Auszahlungsgeschäft, Zahlungsgeschäft mit oder ohne Kreditgewährung, Zahlungsinstrumentegeschäft) betreibt.
(2)Absatz 2,Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 unter Berücksichtigung von Abs. 13 BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Abs. 1 und § 16 genannten Beträge absinken.Die Eigenmittel des Zahlungsinstituts gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins und 2 unter Berücksichtigung von Absatz 13, BWG dürfen nicht unter den jeweils höheren der in den Absatz eins und Paragraph 16, genannten Beträge absinken.
Schlagworte
Einzahlungsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2011
Dokumentnummer
NOR40107536