Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens:
„Klassifizierte Informationen“ bezeichnet Informationen, Dokumente oder Materialien, unabhängig von ihrer Form, Beschaffenheit oder Übermittlungsart und unabhängig davon, ob diese bereits bestehen oder sich im Entstehen befinden, denen eine Klassifizierungsstufe zugeordnet wurde und die gemäß dem innerstaatlichen Recht der Parteien Schutz vor Verletzung, Zerstörung, Zweckentfremdung, Bekanntgabe, Verlust, Zugang durch eine unbefugte Person oder einer anderen Sicherheitsverletzung erfordern.
„Sicherheitsbehörden“ bezeichnet die Nationalen Sicherheitsbehörden und andere zuständige Sicherheitsbehörden und -stellen, die gemäß Artikel 11 dieses Abkommens mitgeteilt wurden.
„Klassifizierter Vertrag oder Vertrag, der Sicherheitsbestimmungen enthält“ bezeichnet einen Vertrag, Untervertrag oder ein Vertragsprojekt, dessen Vorbereitung und Erfüllung den Zugang zu oder die Verwendung oder Herstellung von Klassifizierten Informationen voraussetzt.
„Auftragnehmer“ bezeichnet eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, die die Rechtsfähigkeit zur Verhandlung und zum Abschluss Klassifizierter Verträge besitzt.
„Herausgeber“ bezeichnet eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, von der Klassifizierte Informationen stammen oder die der anderen Partei Klassifizierte Informationen übermittelt.
„Empfänger“ bezeichnet eine Partei sowie jede ihrer Hoheitsgewalt unterstehende natürliche oder juristische Person, an die Klassifizierte Informationen übermittelt werden.
„Need to know“ bezeichnet das Erfordernis des Zugangs zu Klassifizierten Informationen im Zusammenhang mit einer bestimmten Position oder der Erfüllung einer bestimmten Aufgabe.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40108069