Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 2
Gleichwertigkeit der Klassifizierungsstufen
Die Parteien legen die Gleichwertigkeit der folgenden Klassifizierungsstufen fest:
REPUBLIK ÖSTERREICH | FRANZÖSISCHE REPUBLIK |
STRENG GEHEIM | TRÈS SECRET DEFENSE |
GEHEIM | SECRET DEFENSE |
VERTRAULICH | CONFIDENTIEL DEFENSE |
EINGESCHRÄNKT | (siehe Absatz 2 unten) |
Die österreichische Partei behandelt und schützt französische Informationen, die als DIFFUSION RESTREINTE gekennzeichnet sind, in gleicher Weise, wie eigene Informationen, die als EINGESCHRÄNKT gekennzeichnet sind.
Die französische Partei behandelt und schützt österreichische Informationen, die als EINGESCHRÄNKT gekennzeichnet sind, in gleicher Weise, wie eigene Informationen, die als DIFFUSION RESTREINTE gekennzeichnet sind.
Der Herausgeber kann aus besonderen Gründen der Sicherheit verlangen, dass der Zugang zu als VERTRAULICH / CONFIDENTIEL DEFENSE und höher gekennzeichneten Informationen ausschließlich solchen Personen gewährt wird, die ausschließlich die Staatsangehörigkeit der Parteien besitzen. Zu diesem Zweck werden besagte Informationen mit einem zusätzlichen Vermerk versehen, wie etwa SPECIAL FRANCE-AUTRICHE.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40108070