Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 8
Konsultationen
Um gleichwertige Sicherheitsbestimmungen beizubehalten, wird jede Partei
die andere Partei über jegliche Änderung ihres nationalen Rechts in Kenntnis setzen, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken;
auf Ersuchen der anderen Partei alle Informationen betreffend ihr nationales Recht und ihre nationalen Verfahren, die sich auf den Schutz Klassifizierter Informationen auswirken, zur Verfügung stellen; und
den direkten Kontakt zwischen den Sicherheitsbehörden ermöglichen.
Die Sicherheitsbehörden konsultieren einander, falls notwendig, zu bestimmten technischen Aspekten der Umsetzung dieses Abkommens und können zu diesem Zweck jeden geeigneten Rechtsakt schließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40108076