Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 44/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 44 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 9
Verletzung des Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen
Im Falle des Verdachts oder des Bestehens einer Verletzung des nationalen Rechts über den Schutz Klassifizierter Informationen mit Auswirkung auf nach diesem Abkommen übermittelte Informationen werden die Sicherheitsbehörden der anderen Partei unverzüglich schriftlich informiert. Diese Information erfolgt hinreichend ausführlich, um eine vollständige Folgeneinschätzung zu ermöglichen.
Jeder Verdacht oder jedes Bestehen einer Verletzung wird unverzüglich gemäß dem nationalen Recht untersucht, wenn erforderlich mit Unterstützung der anderen Partei. Die untersuchende Partei informiert die andere Partei über das Ergebnis und die getroffenen Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014
Dokumentnummer
NOR40108077