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Art. 18

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 18 – Programme, Projekte und Tätigkeiten zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

(1) Auf der Grundlage der von den Vertragsstaaten vorgelegten Vorschläge und anhand der Kriterien, die vom Ausschuss festgelegt und von der Generalversammlung genehmigt werden, wählt der Ausschuss in regelmäßigen Abständen nationale, subregionale oder regionale Programme, Projekte und Tätigkeiten zur Erhaltung des Erbes aus, die seiner Meinung nach den Grundsätzen und Zielen des Übereinkommens am besten entsprechen, wobei er die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt.

(2) Zu diesem Zweck nimmt der Ausschuss die von den Vertragsstaaten gestellten Anträge auf internationale Unterstützung für die Erarbeitung dieser Vorschläge entgegen, prüft und genehmigt sie.

(3) Der Ausschuss begleitet die Umsetzung dieser Programme, Projekte und Tätigkeiten durch die Verbreitung von beispielhafter Praxis nach den von ihm festgelegten Modalitäten.

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109793