Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
V. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützungrömisch fünf. Internationale Zusammenarbeit und Unterstützung
Artikel 19 – Zusammenarbeit
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens umfasst internationale Zusammenarbeit unter anderem Informations- und Erfahrungsaustausch, gemeinsame Initiativen sowie die Einführung eines Mechanismus zur Unterstützung der Vertragsstaaten bei ihren Bemühungen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes.
(2) Unbeschadet ihres innerstaatlichen Rechts, ihres Gewohnheitsrechts und ihrer herkömmlichen Praxis anerkennen die Vertragsstaaten, dass die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes im allgemeinen Interesse der Menschheit liegt, und verpflichten sich daher zur Zusammenarbeit auf zweiseitiger, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene.
Schlagworte
Informationsaustausch
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40109794