Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 20 – Ziele der internationalen Unterstützung
Internationale Unterstützung kann für folgende Ziele gewährt werden:
Erhaltung des Erbes, das in die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbes aufgenommen wurde;
Erstellung von Verzeichnissen im Sinne der Artikel 11 und 12;
Unterstützung von Programmen, Projekten und Tätigkeiten, die auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes durchgeführt werden;
jedes andere Ziel, das der Ausschuss für notwendig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40109795