Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 76/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Artikel 21 – Formen der internationalen Unterstützung
Die Unterstützung, die der Ausschuss einem Vertragsstaat zuerkennt, unterliegt den in Artikel 7 vorgesehenen Richtlinien sowie der in Artikel 24 genannten Vereinbarung und kann wie folgt gewährt werden:
Studien zu verschiedenen Aspekten der Erhaltung;
Bereitstellung von Experten aus Theorie und Praxis;
Ausbildung des benötigten Personals jedweder Art;
Erarbeitung von richtungsweisenden oder sonstigen Maßnahmen;
Schaffung und Unterhalt von Infrastrukturen;
Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen und Fachwissen;
sonstige Formen der finanziellen und technischen Unterstützung, gegebenenfalls auch die Vergabe von niedrig verzinsten Darlehen und von Zuwendungen.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
NOR40109796