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Art. 25

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 25 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 25

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

römisch sechs. Fonds für das immaterielle Kulturerbe

Artikel 25 – Art und Mittel des Fonds

(1) Hiermit wird ein „Fonds für die Erhaltung des immateriellen Kulturerbes“ eingerichtet, der im Folgenden als „Fonds“ bezeichnet wird.

(2) Der Fonds besteht aus einem im Sinne der Finanzordnung der UNESCO errichteten Treuhandvermögen.

(3) Die Mittel des Fonds bestehen aus

  1. Litera a
    den Beiträgen der Vertragsstaaten;
  2. Litera b
    den zu diesem Zweck von der Generalkonferenz der UNESCO zugewendeten Mitteln;
  3. Litera c
    Zahlungen, Spenden oder Vermächtnissen, die von
    1. Litera i
      anderen Staaten,
    2. Sub-Litera, i, i
      den Organisationen und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, insbesondere dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, sowie sonstigen internationalen Organisationen,
    3. iii
      Einrichtungen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Einzelpersonen eingebracht werden können;
  4. Litera d
    den für die Mittel des Fonds anfallenden Zinsen;
  5. Litera e
    Mitteln, die durch Sammlungen und Einnahmen aus Veranstaltungen zu Gunsten des Fonds aufgebracht werden;
  6. Litera f
    allen sonstigen Mitteln, die nach den vom Ausschuss für den Fonds aufzustellenden Vorschriften zulässig sind.

(4) Über die Verwendung der Mittel durch den Ausschuss wird auf der Grundlage der Leitlinien der Generalversammlung entschieden.

(5) Der Ausschuss kann Beiträge und andere Formen der Unterstützung für allgemeine oder bestimmte Zwecke im Zusammenhang mit bestimmten Projekten entgegennehmen, sofern diese Projekte vom Ausschuss genehmigt worden sind.

(6) An die dem Fonds geleisteten Beiträge dürfen keine politischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bedingungen, die mit den Zielen dieses Übereinkommens unvereinbar sind, geknüpft werden.

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109800