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Art. 26

Fassungen
ab 09.07.2009 — BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 26 heute09.07.2009 BGBl. III Nr. 76/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Erhaltung des immateriellen Kulturerbes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 76 aus 2009,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 26

Inkrafttretensdatum

09.07.2009BGBl. III Nr. 76/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Artikel 26 – Beiträge der Vertragsstaaten an den Fonds

(1) Unbeschadet etwaiger zusätzlicher freiwilliger Beiträge verpflichten sich die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, mindestens alle zwei Jahre einen Beitrag an den Fonds zu zahlen, dessen Höhe nach einem einheitlichen, für alle Staaten geltenden Schlüssel errechnet und von der Generalversammlung beschlossen wird. Dieser Beschluss der Generalversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten, die die in Absatz 2 genannte Erklärung nicht abgegeben haben. Der Beitrag darf auf keinen Fall 1 % des Beitrags des Vertragsstaats zum ordentlichen Haushalt der UNESCO überschreiten.

(2) Ein in Artikel 32 oder 33 genannter Staat kann jedoch bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er durch Absatz 1 nicht gebunden ist.

(3) Ein Vertragsstaat des Übereinkommens, der die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben hat, bemüht sich, diese Erklärung durch eine an den Generaldirektor der UNESCO gerichtete Notifikation zurückzunehmen. Die Rücknahme der Erklärung wird jedoch in Bezug auf den Beitrag des jeweiligen Staates erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung der folgenden Tagung der Generalversammlung wirksam.

(4) Um dem Ausschuss die wirksame Planung seiner Tätigkeit zu ermöglichen, werden die Beiträge derjenigen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, die die in Absatz 2 genannte Erklärung abgegeben haben, regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, entrichtet; sie sollen so weit wie möglich den Beiträgen entsprechen, die sie zu zahlen hätten, wenn sie durch Absatz 1 gebunden wären.

(5) Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der mit der Zahlung seiner Pflichtbeiträge oder seiner freiwilligen Beiträge für das laufende Jahr und das unmittelbar vorhergegangene Kalenderjahr im Rückstand ist, kann nicht Mitglied des Ausschusses werden; dies gilt nicht für die erste Wahl. Die Amtszeit eines solchen Staates, der bereits Mitglied des Ausschusses ist, endet zum Zeitpunkt der in Artikel 6 vorgesehenen Wahl.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Im RIS seit

24.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

20006432

Dokumentnummer

NOR40109801