Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.09.2009 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.09.200931.12.2015 BGBl. II Nr. 298/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Organisationsstruktur des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.09.2009BGBl. II Nr. 298/2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2015

Index

72/15 Forschung

Text

Verwaltungsleiterin oder Verwaltungsleiter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter hat die Direktorin oder den Direktor in allen nicht wissenschaftlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hinausgehen, bedarf einer gemeinsamen Entscheidung der Direktorin oder des Direktors und der Verwaltungsleiterin oder des Verwaltungsleiters. Kommt es zwischen diesen zu keiner Einigung, entscheidet die Direktorin oder der Direktor alleine. Derartige Entscheidungen sind von der Direktorin oder dem Direktor der Bundesministerin oder dem Bundesminister anzuzeigen.
  3. Absatz 3,Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter wird auf Vorschlag der Direktorin oder des Direktors von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestellt und abberufen.

Im RIS seit

20.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2015

Gesetzesnummer

20006463

Dokumentnummer

NOR40110585