Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 95/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 13
KOMMUNIKATION
(1) Jegliche Kommunikation gemäß diesem Abkommen erfolgt auf Englisch, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und allfällige Änderungen desselben mit.
(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40110701