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Art. 13

Fassungen
ab 01.10.2009 — BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.10.2009 BGBl. III Nr. 95/2009 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 95 aus 2009,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2009BGBl. III Nr. 95/2009

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 13

KOMMUNIKATION

(1) Jegliche Kommunikation gemäß diesem Abkommen erfolgt auf Englisch, soweit nicht anders vereinbart.

(2) Die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen teilen einander das jeweilige innerstaatliche Recht zum Schutz klassifizierter Informationen und allfällige Änderungen desselben mit.

(3) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen einander und ermöglichen die notwendigen gegenseitigen Besuche.

Im RIS seit

23.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20006472

Dokumentnummer

NOR40110701