Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
19.09.2009 bis 05.09.2010 — BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1119.09.200905.09.2010 BGBl. II Nr. 301/2009 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.09.2009BGBl. II Nr. 301/2009

Außerkrafttretensdatum

05.09.2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, dem Rechnungshof und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Absatz eins, gelten auch für die in Paragraph 6, genannten Schulen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
  3. Absatz 3,Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

19.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

20006483

Dokumentnummer

NOR40110891