Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pyrotechnikgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 131/2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist,
den Namen und den Typ des Gegenstandes,
Sicherheitsinformationen,
die Registrierungsnummer nach § 21d unddie Registrierungsnummer nach Paragraph 21 d, und
die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer.
(2)Absatz 2,Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Absatz eins, erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
Schlagworte
Produktnummer, Chargennummer
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015
Dokumentnummer
NOR40167830