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Art. 1

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2016 — BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.201030.06.2016 BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt:

  1. Ziffer eins
    „Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt“ das am 7. Dezember 19442 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt einschließlich aller nach dessen Artikel 90 angenommenen Anhänge und aller Änderungen der Anhänge oder des Abkommens selbst nach dessen Artikeln 90 und 94, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien in Kraft getreten oder von ihnen ratifiziert worden sind,
  2. Ziffer 2
    „ICAO“ die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation,
  3. Ziffer 3
    „EASA“ die Europäische Agentur für Flugsicherheit,
  4. Ziffer 4
    „Dry-Lease-Vereinbarung“ eine Vereinbarung zwischen dem Leasinggeber und dem Leasingnehmer zur Überlassung des Gebrauchs eines Luftfahrzeugs gegen Entgelt ohne Besatzung, wobei das Luftfahrzeug unter dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Leasingnehmers betrieben wird,
  5. Ziffer 5
    „Leasinggeber“ der eingetragene Eigentümer oder jede juristische oder natürliche Person, der/die den Gebrauch eines Luftfahrzeuges gegen Entgelt dem Leasingnehmer überlässt,
  6. Ziffer 6
    „Leasingnehmer“ der Luftfahrtunternehmer, dem gegen Entgelt ein Luftfahrzeug zum Gebrauch überlassen wird und in dessen Betriebsgenehmigung oder in dessen Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) das betreffende Luftfahrzeug eingetragen wird,
  7. Ziffer 7
    „Zivilluftfahrtbehörde“ in Bezug auf die Republik Österreich die für die Durchführung des Abkommens zuständige österreichische Luftfahrtbehörde Austro Control GmbH, Schnirchgasse 11, A-1030 Wien, in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland nach Paragraph 3, a Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bestimmte Luftfahrt-Bundesamt, Hermann-Blenck-Str. 26, 38108 Braunschweig, oder in beiden Fällen jede andere Person oder Stelle, die zur Wahrnehmung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben ermächtigt ist,
  8. Ziffer 8
    „Eintragungsstaat“, der Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug, eingetragen ist,
  9. Ziffer 9
    „Betreiberstaat“ der Staat, von dem der Leasingnehmer seine Betriebsgenehmigung erhalten hat.

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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949,.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

20006643

Dokumentnummer

NOR40114764