Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2 Anwendungsbereich |
Dieses Abkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmen aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die gewerbsmäßige Beförderung im Luftverkehr unter einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer sonstigen Vereinbarung im Sinne des Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40114765