Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
(1) Die Vertragsparteien legen dieses Abkommen sowie Änderungen hierzu nach Artikel 83 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und in Übereinstimmung mit den Regeln für die Registrierung von Luftfahrtabkommen der ICAO zur Registrierung vor.
(2) Jede Zivilluftfahrtbehörde führt eine Liste, in der die Luftfahrzeuge, für welche sie die Zuständigkeit zur Aufsicht und Überwachung aufgrund dieses Abkommens übertragen hat, unter Angabe von Kennzeichen, Mustern sowie der Dauer der Aufsichtsübertragung eintragen werden. Eine Abschrift der Listen wird als Anhang 1 dieses Abkommens der ICAO zur Registrierung vorgelegt. Die Listen werden nach jeweils erfolgter Änderung aktualisiert und der ICAO zur Kenntnis gegeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40114770