Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 139/2009 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9 Inkrafttreten, Geltungsdauer |
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
(2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schriftform.
(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
(4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.
Geschehen zu Wien am 30. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2016
Dokumentnummer
NOR40114772