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Art. 9

Fassungen
01.01.2010 bis 30.06.2016 — BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.01.201030.06.2016 BGBl. III Nr. 139/2009 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 139 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 129 aus 2016,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2010BGBl. III Nr. 139/2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016aufgehoben durch BGBl. III Nr. 129/2016

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.

(2) Jede Änderung dieses Abkommens bedarf der Schriftform.

(3) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

(4) Das Abkommen wird bis zu seinem Inkrafttreten nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien vorläufig angewendet.

Geschehen zu Wien am 30. November 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

Im RIS seit

22.02.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2016

Gesetzesnummer

20006643

Dokumentnummer

NOR40114772